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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 157/1962

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Der Bundespräsident erklärt das Zusatzprotokoll Nr. 4 zur Abänderung des Europäischen Währungsabkommens vom 5. August 1955 (BGBl. Nr. 75/1960) und des Protokolls über die vorläufige Anwendung vom 5. August 1955, welches also lautet:

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 2. März 1962

Weitere Inhalte

Das vorstehende Zusatzprotokoll wird gemäß seinem ab 1. Jänner 1962 vorläufig angewendet, wobei die gemäß bis 3 und 5 bis 7 erfolgten Abänderungen des Abkommens als am 30. September 1961 und die gemäß erfolgte Abänderung des Abkommens als am 14. April 1960 wirksam geworden betrachtet werden.

Das vorstehende Zusatzprotokoll ist bisher von Dänemark und Island ratifiziert worden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irlands, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik

HABEN

ALS VERTRAGSPARTEIEN des am 5. August 1955 unterzeichneten Europäischen Währungsabkommens (im folgenden das „Abkommen“ genannt) und des am gleichen Tage unterzeichneten Protokolls über die vorläufige Anwendung des Abkommens (im folgenden „Protokoll über die vorläufige Anwendung“ genannt);

ALS VERTRAGSPARTEIEN der am 27. Juni 1958 und 15. Jänner 1960 unterzeichneten Zusatzprotokolle Nr. 2 und 3 zur Abänderung des Abkommens;

ALS SIGNATARE des Übereinkommens vom 14. Dezember 1960, gemäß dessen Artikel 15 der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit am 30. September 1961 in die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden „Organisation“ genannt) umgestaltet wurde;

IM HINBLICK DARAUF, daß auf Grund der Zusatzprotokolle Nr. 2 und 3 und der Beschlüsse des Rates der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 20 Juli 1958, 18. Dezember 1959 und 19. Juli 1960 die , 4, 5, 9, 10, 13, 18, 26, 29, 30 und 33 des Abkommens sowie § 6 des Protokolls über die vorläufige Anwendung abgeändert worden sind und ein A dem Abkommen hinzugefügt worden ist;

IM HINBLICK DARAUF, daß gemäß § 1 des Protokolls über die vorläufige Anwendung, des Zusatzprotokolls Nr. 2 und des Zusatzprotokolls Nr. 3 die so abgeänderten Bestimmungen des Abkommens vorläufig so angewendet werden, als ob sie am 27. Dezember 1958 in Kraft getreten wären;

AUF GRUND DER VEREINBARUNG, bestimmte andere Änderungen am Abkommen und am Protokoll über die vorläufige Anwendung vorzunehmen;

und

IM HINBLICK auf einem vom Rat der Organisation am 12. Dezember 1961 gefaßten Beschluß, mit dem der Text des vorliegenden Zusatzprotokolls genehmigt wird;

FOLGENDES VEREINBART:

(a) Der siebente und achte Absatz der Präambel zum Abkommen werden wie folgt abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

des Abkommens wird wie folgt abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Artikel 25 des Abkommens wird wie folgt abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

§ 3 (2) der Anlage des Abkommens wird wie folgt abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

§ 9 (c) der Anlage des Abkommens wird wie folgt abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Die Schlußklausel des Abkommens wird wie folgt abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Die Schlußklausel des Protokolls über die vorläufige Anwendung des Abkommens wird wie folgt abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

1. Die bis 7 dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteile des Abkommens.

2. Dieses Zusatzprotokoll ist zu ratifizieren oder zu genehmigen. Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von Signataren ratifiziert oder genehmigt ist, nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden durch alle Signatare.

3. Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Abkommens in Kraft, wobei die Artikel 30, 31 32 und 33 des Abkommens für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen gelten.

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikels 8 Abs. 2 werden die Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls seine Bestimmungen ab 1. Jänner 1962 anwenden, wobei Einvernehmen darüber besteht, daß die gemäß bis 3 und 5 bis 7 erfolgten Abänderungen des Abkommens als am 30. September 1961 und die gemäß erfolgte Abänderung des Abkommens als am 14. April 1960 wirksam geworden betrachtet werden.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter auf Grund gehöriger Vollmachten dieses Protokoll mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris, am 12. Dezember 1961, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise maßgebend sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegt bleibt, der allen Signataren des Protokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 157/1962 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1962

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9

BGBl. Nr. 157/1962

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