Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel II

Grundsätze für die Haltung von Heimtieren

Grundsätze für das Wohlbefinden der Tiere

(1) Niemand darf unnötig einem Heimtier Schmerzen oder Leiden zufügen oder es in Angst versetzen.

(2) Niemand darf ein Heimtier aussetzen.