Kapitel II
Grundsätze für die Haltung von Heimtieren
Grundsätze für das Wohlbefinden der Tiere
(1) Niemand darf unnötig einem Heimtier Schmerzen oder Leiden zufügen oder es in Angst versetzen.
(2) Niemand darf ein Heimtier aussetzen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Kapitel II
Grundsätze für die Haltung von Heimtieren
Grundsätze für das Wohlbefinden der Tiere
(1) Niemand darf unnötig einem Heimtier Schmerzen oder Leiden zufügen oder es in Angst versetzen.
(2) Niemand darf ein Heimtier aussetzen.