Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Integrierte Erhaltung des archäologischen Erbes

Jede Vertragspartei verpflichtet sich:

i. danach zu streben, die jeweiligen Erfordernisse der Archäologie und der Erschließungspläne miteinander in Einklang zu bringen und zu verbinden, indem sie dafür Sorge trägt, dass Archäologen beteiligt werden:

a. an einer Raumordnungspolitik, die auf ausgewogene Strategien zum Schutz, zur Erhaltung und zur Förderung der Stätten von archäologischem Interesse ausgerichtet ist, und

b. an den verschiedenen Stadien der Erschließungspläne;

ii. für eine systematische Konsultation zwischen Archäologen, Städteplanern und Stadtentwicklern Sorge zu tragen:

a. damit Erschließungspläne, die sich auf das archäologische Erbe wahrscheinlich nachteilig auswirken, geändert werden können;

b. damit genügend Zeit und Mittel für eine geeignete wissenschaftliche Untersuchung der Stätte und für die Veröffentlichung der Ergebnisse zur Verfügung gestellt werden können;

iii. sicherzustellen, dass bei Umweltverträglichkeitsprüfungen und den sich daraus ergebenden Entscheidungen die archäologischen Stätten und ihr Umfeld in vollem Umfang berücksichtigt werden;

iv. dafür zu sorgen, dass im Zuge von Erschließungsarbeiten gefundene Elemente des archäologischen Erbes, soweit praktisch möglich, an Ort und Stelle erhalten bleiben;

v. sicherzustellen, dass die Öffnung archäologischer Stätten für die Öffentlichkeit, insbesondere notwendige bauliche Vorkehrungen für die Aufnahme großer Besucherzahlen, den archäologischen und wissenschaftlichen Charakter der Stätten und ihrer Umgebung nicht nachteilig beeinflusst.