(1) Ein Vertragsstaat hat einen Vergleich zu erfüllen, an dem er als Partei beteiligt ist und der in einem Verfahren vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats geschlossen worden ist; ist auf einen solchen Vergleich nicht anwendbar.
(2) Erfüllt der Staat den Vergleich nicht, so kann von dem in vorgesehenen Verfahren Gebrauch gemacht werden.
