Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Ein Vertragsstaat hat einen Vergleich zu erfüllen, an dem er als Partei beteiligt ist und der in einem Verfahren vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats geschlossen worden ist; ist auf einen solchen Vergleich nicht anwendbar.

(2) Erfüllt der Staat den Vergleich nicht, so kann von dem in vorgesehenen Verfahren Gebrauch gemacht werden.