Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gegen einen Vertragsstaat, der in einem Verfahren vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Partei ist, dürfen keine Zwangs- oder Strafmaßnahmen verhängt werden, weil er es ablehnt oder unterläßt, Beweismittel beizubringen. Das Gericht kann jedoch aus einer solchen Ablehnung oder Unterlassung die ihm gerechtfertigt scheinenden Schlüsse ziehen.