Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auf Ersuchen des Staates, der das Urteil ausgesprochen hat, wird die Überwachung, die Vollstreckung oder die gesamte Urteilsvollstreckung, wie in vorgesehen, von dem Staat durchgeführt, in dessen Hoheitsgebiet der Rechtsbrecher seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt.