Die einem Ersuchen nach zugrunde liegende strafbare Handlung muß sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit Strafe bedroht sein.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die einem Ersuchen nach zugrunde liegende strafbare Handlung muß sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit Strafe bedroht sein.