Schriftstücke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von förmlicher Beglaubigung.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Schriftstücke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von förmlicher Beglaubigung.