Bei Ablauf der Überwachungszeit erteilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen alle erforderlichen Auskünfte.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Bei Ablauf der Überwachungszeit erteilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen alle erforderlichen Auskünfte.