Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ist der ersuchte Staat bereit, die Überwachung durchzuführen, so hat er wie folgt zu verfahren:

1. Er verständigt den ersuchenden Staat unverzüglich von der Annahme des Ersuchens;

2. er stellt die Mitarbeit der Behörden oder Stellen sicher, die in seinem eigenen Hoheitsgebiet befugt sind, Rechtsbrecher zu überwachen und ihnen beizustehen;

3. er benachrichtigt den ersuchenden Staat von allen getroffenen Maßnahmen und ihrer Durchführung.