Das in Titel III Abschnitt 2 vorgesehene Übertragungsverfahren findet insoweit Anwendung, als seine Bestimmungen mit dem vorliegenden Titel vereinbar sind.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Das in Titel III Abschnitt 2 vorgesehene Übertragungsverfahren findet insoweit Anwendung, als seine Bestimmungen mit dem vorliegenden Titel vereinbar sind.