Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Beruht die Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich auf , so unterrichtet er den Beschuldigten über das Verfolgungsersuchen, damit dieser dazu Stellung nehmen kann, bevor der ersuchte Staat über das Ersuchen entscheidet.