Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den im Ministerkomitee des Europarats vertretenen Mitgliedstaaten und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem ;

d) jede nach eingegangene Erklärung;

e) jede nach eingegangene Erklärung;

f) jeden nach eingegangene Erklärung;

g) jeden nach gemachten Vorbehalt und die Zurücknahme eines solchen Vorbehalts;

h) jede nach eingegangene Erklärung und jede spätere nach eingegangene Notifikation;

i) jede nach eingegangene Auskunft und spätere nach eingegangene Notifikation;

j) jede Notifikation über die auf Grund des Artikels 64 Absatz 2 geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften oder über die auf Grund des Artikels 64 Absatz 3 eingeführten einheitlichen Rechtsvorschriften;

k) jede nach eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.