Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den im Ministerkomitee des Europarats vertretenen Mitgliedstaaten und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem ;
d) jede nach eingegangene Erklärung;
e) jede nach eingegangene Erklärung;
f) jeden nach eingegangene Erklärung;
g) jeden nach gemachten Vorbehalt und die Zurücknahme eines solchen Vorbehalts;
h) jede nach eingegangene Erklärung und jede spätere nach eingegangene Notifikation;
i) jede nach eingegangene Auskunft und spätere nach eingegangene Notifikation;
j) jede Notifikation über die auf Grund des Artikels 64 Absatz 2 geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften oder über die auf Grund des Artikels 64 Absatz 3 eingeführten einheitlichen Rechtsvorschriften;
k) jede nach eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
