Der ersuchte Staat hat das Recht, den Verurteilten wieder in die Rechte einzusetzen, die ihm auf Grund einer in Anwendung dieses Abschnitts getroffenen Entscheidung aberkannt worden sind.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Der ersuchte Staat hat das Recht, den Verurteilten wieder in die Rechte einzusetzen, die ihm auf Grund einer in Anwendung dieses Abschnitts getroffenen Entscheidung aberkannt worden sind.