Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Gezahlte Geldstrafen und Geldbußen sowie der Erlös aus Einziehungen fließen, unbeschadet der Rechte Dritter, dem ersuchten Staat zu.

(2) Eingezogene Gegenstände, die von besonderem Interesse sind, können dem ersuchenden Staat auf Verlangen überlassen werden.