Die Sache wird vor den Richter oder die auf Grund des Artikels 37 bestimmte Behörde gebracht, wenn nach Auffassung des ersuchten Staates dem Vollstreckungsersuchen stattzugeben ist.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Sache wird vor den Richter oder die auf Grund des Artikels 37 bestimmte Behörde gebracht, wenn nach Auffassung des ersuchten Staates dem Vollstreckungsersuchen stattzugeben ist.