Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die im ersuchten Staat nach in Haft befindliche Person, die auf Grund ihres Einspruchs nach zu der Verhandlung des zuständigen Gerichts im ersuchenden Staat vorgeladen worden ist, wird zu diesem Zweck diesem Staat übergeben.

(2) Die Haft der übergebenen Person wird vom ersuchenden Staat im Fall des Artikels 33 Absatz 2 Buchstabe a oder in dem Fall aufgehoben, daß der ersuchende Staat nicht um Vollstreckung der neuen Verurteilung ersucht. Die übergebene Person wird innerhalb kürzester Zeit dem ersuchten Staat zurückgegeben, sofern sie nicht freigelassen worden ist.