Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL II

BESTIMMUNGEN TECHNISCHER ART

Beförderungsverbote, Beförderungsbedingungen, Kontrollen

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der und 8 dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung nach der beigefügten Verordnung ausgeschlossen ist, nicht Gegenstand einer internationalen Beförderung sein.

2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 ist die internationale Beförderung der übrigen gefährlichen Güter gestattet, wenn die Bedingungen der beigefügten Verordnung erfüllt sind.

3. Die Einhaltung der Beförderungsverbote und Bedingungen nach Absatz 1 und 2 ist von den Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen der beigefügten Verordnung zu überprüfen.