Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anträge, Mitteilungen und Einsprüche

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in genannten Staaten über alle Anträge, Mitteilungen oder Einsprüche nach und 20, über die Annahme und den Tag des Inkrafttretens der Änderungen.