Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorbehalte

1. Jeder Staat kann bei endgültiger Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er nicht als für ihn verbindlich betrachtet. Für die übrigen Vertragsparteien ist gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt eingelegt hat, nicht verbindlich.

2. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 eingelegt hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen aufheben.

3. Andere als nach diesem Übereinkommen vorgesehene Vorbehalte sind nicht zulässig.