Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

a) kann jeder Staat, der nicht Mitglied des Europarates, jedoch Vertragspartei des am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichneten Europäischen Kulturabkommens ist, dem Übereinkommen beitreten;

b) kann das Ministerkomitee des Europarates jeden anderen Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; die Urkunde wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.