Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf als Beschränkung oder als Aufhebung von Verpflichtungen, welche die Vertragspartei auf Grund der Konvention oder der Protokolle dazu übernommen haben, ausgelegt werden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf als Beschränkung oder als Aufhebung von Verpflichtungen, welche die Vertragspartei auf Grund der Konvention oder der Protokolle dazu übernommen haben, ausgelegt werden.