Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Hochschuleinrichtungen“:

a) Universitäten;

b) andere Hochschuleinrichtungen, die im Sinne dieses Übereinkommens von den zuständigen Behörden der Vertragsschließenden Partei, in deren Hoheitsgebiet sie gelegen sind, anerkannt werden.