TEIL II
WESENTLICHE BESTIMMUNGEN
Die Adoption ist nur rechtswirksam, wenn sie von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde - im folgenden als „zuständige Behörde“ bezeichnet - ausgesprochen wird.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
TEIL II
WESENTLICHE BESTIMMUNGEN
Die Adoption ist nur rechtswirksam, wenn sie von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde - im folgenden als „zuständige Behörde“ bezeichnet - ausgesprochen wird.