Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben des Ständigen Ausschusses

Der Ständige Ausschuß hat die Aufgabe, die Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen. Er kann

a) gegenüber den Vertragsparteien Empfehlungen in bezug auf die Anwendung des Übereinkommens abgeben;

b) etwa notwendige Änderungen des Übereinkommens anregen und nach vorgeschlagene Änderungen prüfen;

c) auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien Fragen zur Auslegung des Übereinkommens prüfen;

d) alle Anstrengungen unternehmen, um eine gütliche Beilegung jeder Schwierigkeit zu gewährleisten, die nach an ihn verwiesen wird;

e) gegenüber dem Ministerkomitee Empfehlungen abgeben, damit andere als die in bezeichneten Staaten zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladen werden.

f) Stellungnahmen zu Rechtsmissbräuchen unter Anwendung des Artikels 24a Absatz 2 Buchstabe c abgeben.

(2) Zudem umfasst der Aufgabenbereich des Ständigen Ausschusses:

a) die Ausarbeitung der in Buchstabe b erwähnten Richtlinien, um Abweichungen zwischen der Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in Bezug auf den Zugang der Allgemeinheit zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung und der Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu vermeiden;

b) die Abgabe einer Stellungnahme zu den Maßnahmen, die von den Vertragsparteien ergriffen wurden, die eine Liste nationaler oder internationaler Ereignisse erstellt haben, die sie als von gesellschaftlich erheblicher Bedeutung erachten;

c) die jährliche Veröffentlichung einer konsolidierten Liste der bezeichneten Ereignisse und entsprechenden rechtlichen Maßnahmen, die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Buchstabe e übermittelt worden sind.