Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel Iva

REINE EIGENWERBE- ODER TELESHOPPINGPROGRAMME

Reine Eigenwerbeprogramme

(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten sinngemäß für reine Eigenwerbeprogramme.

(2) Andere Werbeformen sind in diesen Programmen gemäß den in und 2 festgelegten Zeitbeschränkungen erlaubt.