Kapitel Iva
REINE EIGENWERBE- ODER TELESHOPPINGPROGRAMME
Reine Eigenwerbeprogramme
(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten sinngemäß für reine Eigenwerbeprogramme.
(2) Andere Werbeformen sind in diesen Programmen gemäß den in und 2 festgelegten Zeitbeschränkungen erlaubt.
