Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wünschen zwei oder mehr Vertragsparteien zur Förderung der Ziele dieses Abkommens am Sitz des Europarates andere Tagungen abzuhalten als in vorgesehen, so gewährt ihnen der Generalsekretär des Europarates jede erforderliche Verwaltungshilfe.