Zwecks Durchführung der und 3 erleichtert jede Vertragspartei soweit wie möglich die Bewegungsfreiheit und den Austausch von Personen und Kulturgütern.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Zwecks Durchführung der und 3 erleichtert jede Vertragspartei soweit wie möglich die Bewegungsfreiheit und den Austausch von Personen und Kulturgütern.