– Gütliche Einigung
Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Durchführung dieses Protokolls fortlaufend informiert; er unternimmt das Nötige, um bei Schwierigkeiten, die sich möglicherweise aus der Auslegung und Durchführung des Protokolls ergeben, eine gütliche Einigung zu erleichtern.
Beachte: Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
