– Verpflichtung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren
Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander die Personen, nach denen gemäß des Übereinkommens gesucht wird, in dem vereinfachten Verfahren, wie es in diesem Protokoll vorgesehen ist, auszuliefern, sofern diese Personen und die ersuchte Vertragspartei hierzu ihre Zustimmung gegeben haben.
Beachte: Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
