Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel III

Die berichterstattenden Richter11

Staatenbeschwerden

(1) Bei einer Anrufung des Gerichtshofs nach der Konvention benennt die zur Prüfung der Beschwerde gebildete Kammer nach Eingang der Schriftsätze der betroffenen Vertragsparteien eines oder mehrere ihrer Mitglieder als berichterstattende Richter und beauftragt diese, einen Bericht über die Zulässigkeit vorzulegen.

(2) Der oder die berichterstattenden Richter legen der Kammer die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vor, die der Kammer und ihrem Präsidenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.

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11 Deutschland: Die Bericht erstattenden Richter

Liechtenstein und die Schweiz: Die Referenten