Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichtshofs

Befolgt eine Partei eine Anordnung des Gerichtshofs in Bezug auf die Durchführung des Verfahrens nicht, so kann der Kammerpräsident alle Maßnahmen treffen, die er für angebracht hält.