Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichtshofs
Befolgt eine Partei eine Anordnung des Gerichtshofs in Bezug auf die Durchführung des Verfahrens nicht, so kann der Kammerpräsident alle Maßnahmen treffen, die er für angebracht hält.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichtshofs
Befolgt eine Partei eine Anordnung des Gerichtshofs in Bezug auf die Durchführung des Verfahrens nicht, so kann der Kammerpräsident alle Maßnahmen treffen, die er für angebracht hält.