Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs

Sind der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichtshofs gleichzeitig verhindert oder sind ihre Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtspflichten des Präsidenten von einem der Sektionspräsidenten oder, falls keiner von ihnen verfügbar ist, von einem anderen gewählten Richter entsprechend der in festgelegten Rangordnung wahrgenommen.