Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt,

a) „Konvention“ die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten2 und deren Protokolle3;

b) „Plenum“ den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;

c) „Große Kammer“ die Große Kammer mit 17 Richtern, die nach der Konvention gebildet wird;

d) „Sektion“ eine Kammer, die vom Plenum nach Buchstabe b der Konvention für einen bestimmten Zeitraum gebildet wird, und „Sektionspräsident“ den Richter, der vom Plenum nach Buchstabe c der Konvention zum Präsidenten dieser Sektion gewählt wird;

e) „Kammer“ eine Kammer mit sieben Richtern, die nach der Konvention gebildet wird, und „Kammerpräsident“ den Richter, der in einer solchen „Kammer“ den Vorsitz führt;

f) „Komitee“ einen Ausschuss mit drei Richtern, der nach der Konvention gebildet wird;

g) „Gerichtshof“ gleichermaßen das Plenum, die Große Kammer, eine Sektion, eine Kammer, ein Komitee oder den in der Konvention erwähnten Ausschuss von fünf Richtern;

h) „Richter ad hoc“ jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die von einer Vertragspartei nach der Konvention als Mitglied der Großen Kammer oder einer Kammer benannt wird;

i) „Richter“ die Richter, die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt werden, und die Richter ad hoc;

j) „berichterstattender Richter“4 einen Richter, der mit den in den Artikeln 48 und 49 vorgesehenen Aufgaben betraut ist;

k) „Delegierter“ einen Richter, den die Kammer zum Mitglied einer Delegation ernennt, und „Delegationsleiter“ den Delegierten, den die Kammer zum Leiter ihrer Delegation ernennt;

l) „Delegation“ ein Organ, das sich zusammensetzt aus Delegierten, Angehörigen der Kanzlei und jeder anderen Person, welche die Kammer zur Unterstützung der Delegation ernennt;

m) „Kanzler“ je nach Zusammenhang den Kanzler des Gerichtshofs oder den Kanzler einer Sektion;

n) „Partei“ und „Parteien“

- die beschwerdeführenden oder die beschwerdegegnerischen Vertragsparteien;

- den Beschwerdeführer (natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe), der den Gerichtshof nach der Konvention anruft;

o) „Drittbeteiligter“ jede Vertragspartei oder jede betroffene Person, die nach Absätze 1 und 2 der Konvention von ihrem Recht Gebrauch macht oder der Gelegenheit gegeben wird, schriftlich Stellung zu nehmen oder an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen;

p) „mündliche Verhandlung“ und „mündliche Verhandlungen“ die mündlichen Verfahren, welche die Zulässigkeit und/oder die Begründetheit einer Beschwerde zum Gegenstand haben oder in Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Auslegung eines Urteils oder auf Erstattung eines Gutachtens durchgeführt werden;

q) „Ministerkomitee“ das Ministerkomitee des Europarats;

r) „früherer Gerichtshof“ und „Kommission“ den Europäischen Gerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte nach dem früheren der Konvention.

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4 Deutschland: Bericht erstattender Richter

Liechtenstein und die Schweiz: Referent