Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(Ausgeschlossene Kosten)

Zu den EUTELSAT-Kosten gehören nicht

i) Steuern, die ein Unterzeichner für von der EUTELSAT auf Grund des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung erhaltene Beträge zu zahlen hätte;

ii) Aufwendungen für die Vertreter der Vertragsparteien und Unterzeichner, die durch Teilnahme an den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien oder des Unterzeichnerrats oder an anderen EUTELSAT-Tagungen entstehen.