Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(Begriffsbestimmungen)

a) In der Betriebsvereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

i) „Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“;

ii) „ECU“ bezeichnet die durch Verordnung Nr. 3180/78 des Rates der Europäischen Gemeinschaften am 18. Dezember 1978 geschaffene europäische Rechnungseinheit, wie sie vom Rat etwa geändert oder neu bestimmt wird.

b) Die Begriffsbestimmungen in Artikel I des Übereinkommens gelten auch für die Betriebsvereinbarung