TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
EUROPÄISCHE ZAHLUNGSUNION
Die Vertragsparteien gründen hiemit untereinander eine Europäische Zahlungsunion (im folgenden „Union“ genannt), die ihre Tätigkeit im Rahmen der Organisation ausübt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
EUROPÄISCHE ZAHLUNGSUNION
Die Vertragsparteien gründen hiemit untereinander eine Europäische Zahlungsunion (im folgenden „Union“ genannt), die ihre Tätigkeit im Rahmen der Organisation ausübt.