Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

EUROPÄISCHE ZAHLUNGSUNION

Die Vertragsparteien gründen hiemit untereinander eine Europäische Zahlungsunion (im folgenden „Union“ genannt), die ihre Tätigkeit im Rahmen der Organisation ausübt.