← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Unbeschadet den Bestimmungen des Artikels 7 des Abkommens kann die Organisation den kumulativen Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei berichtigen, um den Änderungen in der Höhe der auf Grund dieses Protokolls vorgesehenen Quoten Rechnung zu tragen.