Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel I – Beitritt

(1) Die Republik Österreich wird Mitglied der Organisation und Vertragsstaat des Gründungsübereinkommens.

(2) Die Republik Österreich nimmt die in diesem Abkommen niedergelegten Bedingungen des Beitritts an.