Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Kassenführung

Die der Organisation von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Zahlungsmittel werden vom Generaldirektor als Gemeinsame Kassenmittel verwaltet. Die Zinserträge werden jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den in der Finanzordnung festgelegten Vorschriften gutgeschrieben.