Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Regierung der Französischen Republik verwahrt diese Vereinbarung und notifiziert den Teilnehmern und der Organisation den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und ihrer Änderungen sowie die Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmigungs-, Beitrittsurkunden und der Absichtserklärungen über die vorläufige Anwendung.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter diese Vereinbarung unterschrieben.

Geschehen zu Neuilly-sur-Seine am fünfzehnten Februar neunzehnhundertdreiundsiebzig in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Teilnehmern und der Organisation beglaubigte Abschriften.