Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

1. Die Teilnehmer nehmen nach Maßgabe dieser Vereinbarung und vor allem ihres Artikels 5 in enger Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten ein Programm in Angriff, dessen Ziel die Definition, der Entwurf, die Entwicklung und der Bau des Spacelab als technisch integrierter Teil des Raumtransporter/Orbitalsystems der Vereinigten Staaten und Beitrag Europas zum Apollo-Nachfolgeprogramm ist, bei dem es verwendet werden soll.

2. Die Ziele und Bestandteile des Spacelab-Programms sind in Anlage A dieser Vereinbarung beschrieben.