BETEILIGUNG DER INTERNATIONALEN ARBEITSORGANISATION
Die Internationale Arbeitsorganisation ist einzuladen, einen Vertreter namhaft zu machen, der in beratender Eigenschaft an den Verhandlungen des Sachverständigenausschusses teilnimmt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
BETEILIGUNG DER INTERNATIONALEN ARBEITSORGANISATION
Die Internationale Arbeitsorganisation ist einzuladen, einen Vertreter namhaft zu machen, der in beratender Eigenschaft an den Verhandlungen des Sachverständigenausschusses teilnimmt.