Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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BETEILIGUNG DER INTERNATIONALEN ARBEITSORGANISATION

Die Internationale Arbeitsorganisation ist einzuladen, einen Vertreter namhaft zu machen, der in beratender Eigenschaft an den Verhandlungen des Sachverständigenausschusses teilnimmt.