PRÜFUNG DER BERICHTE
Die dem Generalsekretär nach den Artikeln 21 und 22 übersandten Berichte werden von einem Sachverständigenausschuß geprüft, dem ebenfalls alle dem Generalsekretär nach übersandten Stellungnahmen vorliegen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
PRÜFUNG DER BERICHTE
Die dem Generalsekretär nach den Artikeln 21 und 22 übersandten Berichte werden von einem Sachverständigenausschuß geprüft, dem ebenfalls alle dem Generalsekretär nach übersandten Stellungnahmen vorliegen.