Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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PRÜFUNG DER BERICHTE

Die dem Generalsekretär nach den Artikeln 21 und 22 übersandten Berichte werden von einem Sachverständigenausschuß geprüft, dem ebenfalls alle dem Generalsekretär nach übersandten Stellungnahmen vorliegen.