Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XVI

Ratifizierung

(1) Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll bedürfen der Ratifizierung.

(2) Die Ratifikationsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.