Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel XV

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll, welches Bestandteil dieses Übereinkommens ist, liegen bis zum 31. Dezember 1953 zur Unterzeichnung für jeden Staat auf, der die Voraussetzungen des Artikels III Absatz 1 erfüllt.