Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Österreich wird Mitglied der ESO und Vertragspartei des Übereinkommens und des Protokolls.

2. Österreich stimmt, vorbehaltlich der Ratifikation, den Bedingungen, welche den Beitritt regeln, wie sie im vorliegenden Abkommen festgelegt sind, zu.