Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Sinne dieser Konvention bedeutet:

a) der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Erteilung oder Registrierung –, die dem Inhaber bzw. dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu beantragen;

b) der Ausdruck „Universitäten“:

i) die Universitäten;

ii) die Institute, denen von dem Vertragschließenden, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.