Ordentliches Kapital
In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „ordentliches Kapital“ der Bank
i) das nach gezeichnete genehmigte Stammkapital der Bank, zu dem sowohl die eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile gehören;
ii) Mittel, die durch Kreditaufnahme der Bankkraft der ihr in Ziffer i zugewiesenen Befugnis aufgebracht werden und auf welche die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 4 über den Abruf Anwendung findet;
iii) Gelder aus der Rückzahlung von Darlehen oder Garantien und aus dem Erlös aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, für welche die unter den Ziffern i und ii genannten Mittel verwendet worden sind;
iv) Einnahmen aus Darlehen und Kapitalbeteiligungen, für welche die unter den Ziffern i und ii genannten Mittel verwendet worden sind, sowie Einnahmen aus Garantien und Emissionsübernahmen, die nicht Bestandteil der besonderen Geschäftstätigkeit der Bank sind;
v) alle sonstigen Mittel oder Einnahmen, welche die Bank erhält und die nicht Bestandteil ihrer in vorgesehenen Sonderfondsmittel sind.
