Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit

In Notfällen kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit im Hinblick auf neue Darlehen, Garantien, Emissionsübernahmen, technische Hilfe und Kapitalbeteiligungen vorübergehend einstellen, bis der Gouverneursrat Gelegenheit hat, sich zu beraten und Maßnahmen zu treffen.